01
Keine Gleichsetzung mit § 184b StGB
Die Normen unterscheiden sich in Schutzbereich, Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Auch innerhalb des § 184c StGB sind Verbreitung, Herstellung, Erwerb, Besitz und Abruf voneinander zu trennen. Pauschale Trefferlisten reichen für diese Einordnung nicht.
02
Alter und Inhalt der Darstellung
Bei jugendlich wirkenden Personen kann die Alterseinschätzung schwierig sein. Maßgeblich sind nicht bloße Dateibezeichnungen, sondern das dargestellte Geschehen und die rechtlich relevante Altersgruppe. Jede Datei ist gesondert zu bewerten.
03
Besonderheiten privater Aufnahmen
§ 184c StGB enthält differenzierte Regelungen, die bei einvernehmlicher Herstellung zum persönlichen Gebrauch eine Rolle spielen können. Ob diese greifen, hängt von Alter, Einwilligung, Besitzweg und späterer Weitergabe ab. Eine Weiterleitung kann die rechtliche Bewertung grundlegend verändern.
04
Digitale Analyse bleibt zentral
Auch bei § 184c StGB müssen Herkunft, Abruf, Speicherpfad und Nutzerzuordnung technisch nachvollziehbar sein. Eine Verteidigung sollte die Gesamtheit der Daten und nicht nur ausgewählte Fundstellen betrachten.
Amtliche Quellen
Die Verlinkungen führen zu den jeweils verantwortlichen staatlichen Stellen. Maßgeblich ist der aktuelle amtliche Stand.