01
Der Tatbestand unterscheidet verschiedene Handlungen
§ 184b StGB trennt unter anderem Verbreitung, Zugänglichmachen, Erwerb, Besitz und Abruf. Diese Varianten haben unterschiedliche Voraussetzungen. Eine bloße technische Auffindbarkeit auf einem Datenträger beantwortet noch nicht, welche Handlung und welcher Vorsatz nachweisbar sind.
02
Klassifizierung des Materials
Nicht jede sexualisierte Darstellung einer minderjährigen Person fällt automatisch unter denselben Tatbestand. Alterseinschätzung, dargestellte Handlung und Darstellungsform müssen bezogen auf jede Datei geprüft werden. Dateinamen oder polizeiliche Kategorien ersetzen diese rechtliche Prüfung nicht.
03
Speicherwege und Nutzerzuordnung
Bei Messenger-Gruppen, Browser-Caches, Cloud-Synchronisation und Backups können Dateien ohne denselben bewussten Steuerungsakt an verschiedenen Orten erscheinen. Relevant sind insbesondere Öffnungshandlungen, Ordnerstruktur, Suchvorgänge, Metadaten und tatsächliche Zugriffsmöglichkeiten.
- Wurde die Datei aktiv angefordert oder ungefragt übersandt?
- Wurde sie geöffnet, verschoben oder weitergeleitet?
- Welche Anwendung legte die Datei an?
- War der Speicherort für den Nutzer sichtbar?
- Konnten andere Personen Gerät oder Konto nutzen?
04
Nicht vorschnell gegenüber Ermittlern erklären
Technische Vermutungen aus dem Gedächtnis sind riskant. Erst die Auswertung und die Ermittlungsakte zeigen, welche Geräteabbilder, Trefferlisten und Bewertungsberichte vorliegen. Die Verteidigung kann dann gezielt prüfen, ob eine eigene forensische Einordnung erforderlich ist.
Amtliche Quellen
Die Verlinkungen führen zu den jeweils verantwortlichen staatlichen Stellen. Maßgeblich ist der aktuelle amtliche Stand.